fahrlässige Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen | Strafgesetzbuch
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Juni 2025 zugestellt wurde;
- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 21. Juli 2025 (Art. 90 Abs. 2 StPO) endete, keine Berufungserklärung einging;
- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
- damit die Staatsanwaltschaft die Berufung zwar anmeldete, aber nicht er- klärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb pra- xisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abge- schrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Verteidiger (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Dis- positivziffer 5 des Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 25. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 25. Juli 2025 STK 2025 29 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner. In Sachen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, betreffend fahrlässige Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. Juli 2024, SEO 2024 2);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Ein- zelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. Juli 2024 fristgerecht Beru- fung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am
30. Juni 2025 zugestellt wurde;
- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 21. Juli 2025 (Art. 90 Abs. 2 StPO) endete, keine Berufungserklärung einging;
- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
- damit die Staatsanwaltschaft die Berufung zwar anmeldete, aber nicht er- klärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb pra- xisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abge- schrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Verteidiger (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Dis- positivziffer 5 des Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 25. Juli 2025 amu